BGH - Beschluss vom 08.08.2013
IX ZB 42/13
Normen:
InsO § 4; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 25.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 IN 133/12
LG Neuruppin, vom 19.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 33/13

Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde bei Zulassung durch das Beschwerdegericht

BGH, Beschluss vom 08.08.2013 - Aktenzeichen IX ZB 42/13

DRsp Nr. 2013/19595

Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde bei Zulassung durch das Beschwerdegericht

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 19. April 2013 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22. Mai 2013 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Normenkette:

InsO § 4; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

Die "sofortige Beschwerde" des Schuldners ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, weil mit ihr nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).

Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft, weil sie durch das Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist. Nachdem die Vorschrift des § 7 InsO durch Gesetz vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) mit Wirkung zum 27. Oktober 2011 aufgehoben worden ist, findet die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).