BGH - Beschluss vom 30.09.2010
IX ZB 280/09
Normen:
InsO § 6 Abs. 1; InsO § 7; InsO § 92; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 27.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 164 IN 119/08
LG Essen, vom 16.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 444/09

Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters trotz Fehlens eines von einer Entscheidung der Gläubigerversammlung abgeleiteten Beschwerderechts des einzelnen Gläubigers

BGH, Beschluss vom 30.09.2010 - Aktenzeichen IX ZB 280/09

DRsp Nr. 2010/18451

Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters trotz Fehlens eines von einer Entscheidung der Gläubigerversammlung abgeleiteten Beschwerderechts des einzelnen Gläubigers

1. Voraussetzung der Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO, § 574 I S. 1 Nr. 1 ZPO ist, dass für den Rechtsbeschwerdeführer das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6 I InsO eröffnet ist. Dem einzelnen Insolvenzgläubiger oder auch mehreren einzelnen Insolvenzgläubigern gemeinsam steht jedoch kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung eines Insolvenzgerichts zu, keinen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen, selbst wenn dieser einen Gesamtschaden nach § 92 InsO geltend machen soll. Es kommt lediglich ein von einer Entscheidung der Gläubigerversammlung abgeleitetes Beschwerderecht des einzelnen Gläubigers entsprechend § 57 S. 4, § 59 II S. 2 InsO in Betracht. 2. Dieses dient aber der Durchsetzung einer Entscheidung der Gläubigergesamtheit, nicht jedoch der Verwirklichung eines Rechts des einzelnen Gläubigers. 3. Liegt ein derartiger Beschluss der Gläubigerversammlung nicht vor, ist die Rechtsbeschwerde einzelner Gläubiger insoweit nicht statthaft.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 16. November 2009 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu A als unzulässig verworfen.