BGH - Beschluss vom 25.06.2009
IX ZB 161/08
Normen:
InsO § 36 Abs. 1; ZPO § 850b Abs. 1;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 1181
DZWIR 2009, 467
MDR 2009, 1300
NJW 2009, 3653
NZI 2009, 553
ZIP 2009, 1495
ZInsO 2009, 1463
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 19.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 425/07
LG Mönchengladbach, vom 19.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 474/07
AG Mönchengladbach, vom 31.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 32 IK 143/03

Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Änderung einer für den Beschwerdeführer unanfechtbaren Entscheidung auf die sofortige Beschwerde hin

BGH, Beschluss vom 25.06.2009 - Aktenzeichen IX ZB 161/08

DRsp Nr. 2009/16393

Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Änderung einer für den Beschwerdeführer unanfechtbaren Entscheidung auf die sofortige Beschwerde hin

Hat das Beschwerdegericht eine für den Beschwerdeführer unanfechtbare Entscheidung auf die sofortige Beschwerde hin geändert, ist die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde selbst dann unstatthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Hat das Beschwerdegericht über eine statthafte, aber aus anderen Gründen unzulässige sofortige Beschwerde sachlich entschieden, ist diese Entscheidung auf eine zulässige Rechtsbeschwerde hin aufzuheben und die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Tenor:

Dem Schuldner wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 19. März 2008 wird auf Kosten des Schuldners verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 23.808,48 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 36 Abs. 1; ZPO § 850b Abs. 1;

Gründe:

I.