Dem Schuldner wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 19. März 2008 wird auf Kosten des Schuldners verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 23.808,48 EUR festgesetzt.
I.
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