BGH - Beschluss vom 23.10.2012
IX ZA 32/12
Normen:
InsO § 4; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, vom 23.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 IN 167/11
LG Karlsruhe, vom 17.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 46/12

Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen einen insolvenzrechtlichen Beschluss eines Landgerichts

BGH, Beschluss vom 23.10.2012 - Aktenzeichen IX ZA 32/12

DRsp Nr. 2012/22872

Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen einen insolvenzrechtlichen Beschluss eines Landgerichts

Gegen den insolvenzrechtlichen Beschluss eines Landgerichts ist ein außerordentliches Rechtsmittel nicht statthaft.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigten Rechtsmittel gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 17. August 2012 wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 4; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).

Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts ist nicht statthaft. Weder ist dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch hat das Landgericht Karlsruhe sie in dem Beschluss vom 17. August 2012 zugelassen (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Weitere Rechtsbehelfe zum Bundesgerichtshof gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe gibt es nicht. Insbesondere ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel weder statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133) noch verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfGE 107, 395).

Vorinstanz: AG Pforzheim, vom 23.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 IN 167/11