BGH - Beschluss vom 03.07.2014
IX ZB 2/14
Normen:
InsO § 6 Abs. 1; InsO § 186 Abs. 1 S. 1; RPflG § 11 Abs. 2 S. 1 und S. 3;
Fundstellen:
NZI 2014, 724
ZIP 2014, 1850
ZInsO 2014, 1961
Vorinstanzen:
LG Fulda, vom 13.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 159/13
AG Fulda, vom 29.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 91 IN 42/12

Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss eines Rechtspflegers i.R.d. Erhebung des Widerspruchs gegen die Forderungen eines Gläubigers aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung

BGH, Beschluss vom 03.07.2014 - Aktenzeichen IX ZB 2/14

DRsp Nr. 2014/11548

Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss eines Rechtspflegers i.R.d. Erhebung des Widerspruchs gegen die Forderungen eines Gläubigers aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung

Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts über einen Wiedereinsetzungsantrag des Schuldners findet allein die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG statt, wenn das Insolvenzgericht durch den Rechtspfleger entschieden hat; eine sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Rechtspflegers ist unstatthaft.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 13. Dezember 2013 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 6 Abs. 1; InsO § 186 Abs. 1 S. 1; RPflG § 11 Abs. 2 S. 1 und S. 3;

Gründe

I.