BGH - Beschluss vom 20.05.2010
IX ZB 223/07
Normen:
InsO § 6 Abs. 1; InsO § 78 Abs. 1; InsO § 78 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NZI 2010, 648
WM 2010, 1371
Vorinstanzen:
AG Würzburg, vom 16.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 IK 781/06
LG Würzburg, vom 19.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 2396/07

Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde gem. § 78 Abs. 2 S. 2 Insolvenzordnung (InsO) gegen einen insolvenzgerichtlichen Feststellungsbeschluss bzgl. der Nichtigkeit eines Beschlusses einer Gläubigerversammlung; Außerordentliche Beschwerde über § 6 Abs. 1 InsO hinaus gegen gesetzesfremde, schwerwiegende Grundrechtseingriffe bewirkende oder ermöglichende Entscheidungen des Insolvenzgerichts

BGH, Beschluss vom 20.05.2010 - Aktenzeichen IX ZB 223/07

DRsp Nr. 2010/10987

Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde gem. § 78 Abs. 2 S. 2 Insolvenzordnung (InsO) gegen einen insolvenzgerichtlichen Feststellungsbeschluss bzgl. der Nichtigkeit eines Beschlusses einer Gläubigerversammlung; Außerordentliche Beschwerde über § 6 Abs. 1 InsO hinaus gegen gesetzesfremde, schwerwiegende Grundrechtseingriffe bewirkende oder ermöglichende Entscheidungen des Insolvenzgerichts

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 19. Oktober 2007 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 21.345,65 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 6 Abs. 1; InsO § 78 Abs. 1; InsO § 78 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.