Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 19. Oktober 2007 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 21.345,65 € festgesetzt.
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