BGH - Beschluss vom 27.09.2012
IX ZB 12/12
Normen:
InsO § 7; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Marburg/Lahn, vom 12.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 22 IK 62/06
LG Marburg, vom 13.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 330/11

Statthaftigkeit eines Rechtsmittels bei fehlender Zulassung des Rechtsmittels durch das Beschwerdegericht

BGH, Beschluss vom 27.09.2012 - Aktenzeichen IX ZB 12/12

DRsp Nr. 2012/19634

Statthaftigkeit eines Rechtsmittels bei fehlender Zulassung des Rechtsmittels durch das Beschwerdegericht

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 13. Dezember 2011, abgeändert durch Beschluss vom 14. Februar 2012, wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Schuldners auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss wird abgelehnt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 7; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Am 3. Mai 2006 wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren auf dessen Eigenantrag eröffnet. Im Schlusstermin vom 19. März 2008 behielt sich das Insolvenzgericht die Anordnung einer Nachtragsverteilung für Ansprüche des Schuldners gegen das Land Hessen vor, die dieser mit am 28. Dezember 2005 erhobener Klage geltend machte. Am 28. Juni 2008 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. Mit Urteil vom 4. August 2011 wurde dem Schuldner eine Entschädigung in Höhe von 3.000 € zuerkannt. Hierauf ordnete auf Antrag des Treuhänders das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 12. August 2011 die Nachtragsverteilung hinsichtlich der Ersatzansprüche des Schuldners an.