Gläubigerstrategien im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren

Autor: Lissner

Stellungnahme zum Schuldenbereinigungsplan

Schweigen gilt als Zustimmung

Im Gegensatz zum außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, zu dem der Gläubiger nicht Stellung nehmen muss, gilt im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren das Schweigen des Gläubigers als Zustimmung zum Planvorschlag des Schuldners (vgl. oben Teil 12/5.5). Der Gläubiger muss deshalb den zugestellten Schuldenbereinigungsplan genau prüfen und sich darüber klar werden, ob dem Plan zugestimmt werden kann.

Prognosebetrag

Im Vordergrund wird dabei die Höhe der Quote stehen, die nach dem Plan auf die Forderung des Gläubigers entfällt. Entspricht diese dem Betrag, der unter Zugrundelegung der derzeitigen Einkommensverhältnisse des Schuldners auch im Restschuldbefreiungsverfahren zu erhalten ist (sog. Prognosebetrag), so wird dem Plan nur dann zuzustimmen sein, wenn diese Beträge in einem engeren zeitlichen Rahmen gezahlt werden sollen. Ansonsten ist der Schuldenbereinigungsplan gegenüber dem Insolvenzgericht abzulehnen. Eine Begründung der Ablehnung ist nicht erforderlich.

Wiederauflebungsklausel