FG Hamburg - Urteil vom 10.12.2004
V 85/04
Normen:
StBerG § 46 Abs. 2 ; StBerG § 67 ;

Steuerberatungsrecht: Widerruf der Bestellung als Steuerbevollmächtigter bei Vermögensverfall

FG Hamburg, Urteil vom 10.12.2004 - Aktenzeichen V 85/04

DRsp Nr. 2005/4389

Steuerberatungsrecht: Widerruf der Bestellung als Steuerbevollmächtigter bei Vermögensverfall

1. Die Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter ist zu widerrufen, wenn er nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gegen die Haftpflichtgefahren aus seiner Berufstätigkeit unterhält. 2. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters/Steuerbevollmächtigten eröffnet oder der Steuerberater/Steuerbevollmächtigte in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstrekkungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung; § 915 der Zivilprozeßordnung) eingetragen ist. 3. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Schuldner (hier: Steuerbevollmächtigter) in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Normenkette:

StBerG § 46 Abs. 2 ; StBerG § 67 ;

Tatbestand:

Der Kläger wurde am 5. September 1992 durch die Oberfinanzdirektion ... als Steuerbevollmächtigter bestellt. Mit Wirkung zum 1. Januar 1993 verlegte der Kläger seine berufliche Niederlassung nach Hamburg.