FG Hamburg - Urteil vom 08.07.2010
4 K 220/09
Normen:
EnergieStG § 60 Abs. 1 Nr. 1; EnergieStG § 60 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 366; BGB § 367; BGB § 398; InsO § 50; InsO § 51;

Steuerentlastung nach Insolvenz des Warenempfängers bei nachträglichen Zahlungen aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts

FG Hamburg, Urteil vom 08.07.2010 - Aktenzeichen 4 K 220/09

DRsp Nr. 2010/18706

Steuerentlastung nach Insolvenz des Warenempfängers bei nachträglichen Zahlungen aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts

Der Forderungsausfall, für den der Steuerschuldner nach § 60 EnergieStG Steuerentlastung beanspruchen kann, ist um den Betrag zu verringern, den ein Dritter auf die Kaufpreisforderung zahlt. Dies gilt auch für Zahlungen, die durch einen Abnehmer des Warenempfängers aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts direkt oder über den Insolvenzverwalter des Warenempfängers erfolgen. Hat der Steuerschuldner neben dem ausgefallenen Kaufpreisanspruch noch Nebenforderungen - Zinsanspruch, Rechtsverfolgungserstattungsanspruch - gegen den Warenempfänger, so werden solche Zahlungen gemäß § 367 BGB zunächst auf die Nebenforderungen und erst dann den ausgefallenen Kaufpreisanspruch angerechnet.

Normenkette:

EnergieStG § 60 Abs. 1 Nr. 1; EnergieStG § 60 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 366; BGB § 367; BGB § 398; InsO § 50; InsO § 51;

Tatbestand:

Die Klägerin, die mit Mineralölprodukten handelt, begehrt vom Beklagten einen höheren Steuerentlastungsbetrag nach § 60 Energiesteuergesetz (EnergieStG).

I.