I.
Streitig ist, ob die Kläger einen Anspruch auf abweichende Festsetzung der Einkommensteuer (ESt) haben, die im Ergebnis zur Steuerfreiheit (als Sanierungsgewinn) des Ertrags aus einem Schulderlass führt.
Die Kläger werden vom Beklagten - dem Finanzamt (FA) - für das Streitjahr 2000 zur ESt zusammenveranlagt.
Der Kläger betreibt eine Röntgenpraxis in A. Seine Ehefrau ist dort angestellt. Darüber hinaus haben die Eheleute Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie die Ehefrau in geringem Umfang aus einem Handelsgeschäft, der Kläger außerdem aus einer Beteiligung an einer Apparategemeinschaft. Das FA veranlagte die ESt für das Streitjahr zunächst unter Übernahme der erklärten Zahlen und der Mitteilung des Betriebsfinanzamtes A über die Einkünfte des Klägers aus der Praxis in Höhe von XX.XXX,-DM.
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