BVerwG - Urteil vom 26.04.2018
7 C 5.16
Normen:
IFG NRW § 4 Abs. 1; InsO § 80 Abs. 1; InsO §§ 129 ff.;
Fundstellen:
DVBl 2019, 249
NZI 2018, 715
ZInsO 2018, 1907
ZVI 2018, 415
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 24.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 1126/14

Steuerliches Auskünftebegehren des Insolvenzverwalters von dem für die Insolvenzschuldnerin zuständigen Finanzamt; Übersendung von Kontoauszügen aller dort geführten Steuerarten; Entfall des Schutzes des Steuergeheimnisses gegenüber dem Steuerpflichtigen

BVerwG, Urteil vom 26.04.2018 - Aktenzeichen 7 C 5.16

DRsp Nr. 2018/11639

Steuerliches Auskünftebegehren des Insolvenzverwalters von dem für die Insolvenzschuldnerin zuständigen Finanzamt; Übersendung von Kontoauszügen aller dort geführten Steuerarten; Entfall des Schutzes des Steuergeheimnisses gegenüber dem Steuerpflichtigen

1. Die Erteilung steuerlicher Auskünfte von dem für die Insolvenzschuldnerin zuständigen Finanzamt an den Insolvenzverwalter für die Prüfung und Geltendmachung der Insolvenzanfechtung - Auskunft über Zahlungen der Insolvenzschuldnerin an das Finanzamt, über Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts gegen die Insolvenzschuldnerin und über den Zeitpunkt der Kenntnis des Finanzamts von der Zahlungsunfähigkeit bzw. dem Insolvenzantrag der Insolvenzschuldnerin - verletzen nicht das Steuergeheimnis nach § 30 AO.2. Da sich die Verwaltungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach § 80 Abs. 1 InsO auch auf Maßnahmen zur Erweiterung der Insolvenzmasse im Wege der Anfechtung erstreckt, kann er grundsätzlich über alle Geheimnisse des Insolvenzschuldners verfügen, die hierfür von Belang sind. Er kann sie folglich sowohl selbst zur Kenntnis nehmen als auch gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO an der Stelle des in der Sache betroffenen Insolvenzschuldners ihrer Offenbarung an Dritte zustimmen. Er wird damit nicht selbst zum Betroffenen im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO.

Tenor