AG Aachen - Beschluß vom 29.03.1999
19 IN 53/99
Normen:
InsO § 22 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DRsp IV(438)307f
ZIP 1999, 1494

Stilllegung des Schuldner-Unternehmens im Insolvenzeröffnungsverfahren

AG Aachen, Beschluß vom 29.03.1999 - Aktenzeichen 19 IN 53/99

DRsp Nr. 2003/16811

Stilllegung des Schuldner-Unternehmens im Insolvenzeröffnungsverfahren

Die Stilllegung des Schuldner-Unternehmens mit Zustimmung des Insolvenzgerichts kann im Insolvenzeröffnungsverfahren geboten sein, wenn erhebliche Verluste erwirtschaftet werden und keine Aussicht auf Sanierung besteht.

Normenkette:

InsO § 22 Abs. 1 Nr. 2 ;

Hinweise:

Kurzkommentar von Rechtsanwalt Dr. Biner Bähr, Düsseldorf, in EWiR § 22 InsO 1/99, 899.

Fundstellen
DRsp IV(438)307f
ZIP 1999, 1494