OLG Köln - Beschluß vom 19.04.2004
2 U 187/03
Normen:
HGB § 355 ; InsO § 27 ;
Fundstellen:
InVo 2004, 454
NZI 2004, 668
OLGReport-Köln 2005, 34
ZInsO 2004, 683
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 04.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 118/03

Stillschweigende Kontokorrentvereinbarung bei Warenlieferung an selbständige Firmen und Zahlung mittels Gesamtabrechnung durch Konzernmutter - Beendigung des Kontokorrentverhältnisses bei Insolvenz des Lieferanten

OLG Köln, Beschluß vom 19.04.2004 - Aktenzeichen 2 U 187/03

DRsp Nr. 2004/13828

Stillschweigende Kontokorrentvereinbarung bei Warenlieferung an selbständige Firmen und Zahlung mittels Gesamtabrechnung durch Konzernmutter - Beendigung des Kontokorrentverhältnisses bei Insolvenz des Lieferanten

1. Eine stillschweigende Vereinbarung eines Kontokorrents kann dann vorliegen, wenn längere Geschäftsbeziehungen dergestalt abgewickelt werden, dass die Warenlieferungen und die Übersendung der Rechnungen jeweils unmittelbar an rechtlich selbständige Firmen erfolgen, indes die Bezahlung mittels einer Gesamtabrechnung, in der die Lieferungen an alle Firmen sowie deren Gegenforderungen aus Gewährleistungen periodisch zusammengefasst werden, durch die Konzernmutter vorgenommen wird.2. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Lieferantin führt automatisch zur Beendigung des Kontokorrentverhältnisses. Die Selbständigkeit des Saldos führt zu einem einheitlichen, von den Einzelforderungen unabhängigen Gerichtsstand und Erfüllungsort sowie zu einer Verlagerung der Passivlegitimation. Einzelne Ansprüche aus Lieferungen können nicht mehr isoliert gegen die belieferte Firma geltend gemacht werden. Vielmehr muss die Konzernmutter, die die Verrechnungen vorgenommen hat, in Anspruch genommen werden.

Normenkette:

HGB § 355 ; InsO § 27 ;

Gründe