OLG Celle - Beschluss vom 23.01.2014
2 Ws 347/13
Normen:
StGB § 283; StGB § 283c; StPO § 203; InsO § 39 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5; InsO § 39 Abs. 2; GVG § 24 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
DStR 2014, 12
NStZ-RR 2014, 278
NZI 2014, 6
StV 2015, 446
WM 2015, 188
ZInsO 2014, 1668
wistra 2014, 363
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 14.12.2012

Strafbarkeit der Rückzahlung eigenkapitalersetzender Darlehen nach § 283c StGB

OLG Celle, Beschluss vom 23.01.2014 - Aktenzeichen 2 Ws 347/13

DRsp Nr. 2014/11777

Strafbarkeit der Rückzahlung eigenkapitalersetzender Darlehen nach § 283c StGB

1. Nach Inkrafttreten des MoMiG dürfen Forderungen aus Gesellschafterdarlehen im Überschuldungsstatus nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn für sie ein Nachrang i.S.v. § 39 Abs. 2 InsO hinter die Ansprüche aus § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO vereinbart worden ist. 2. Nach der Aufgabe der Rechtsfigur der eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen durch das MoMiG führen Gesellschafterdarlehen zu einer Gläubigerstellung i.S.v. § 283c StGB. Demnach erfüllt die Rückzahlung eigenkapitalersetzender Darlehen nunmehr grundsätzlich den Tatbestand des § 283c StGB und nicht denjenigen des § 283 StGB.

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Verden vom 17.09.2013 aufgehoben.

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Verden vom 14.12.2012 wird mit der Maßgabe zugelassen, dass die Angeschuldigten hinreichend verdächtig sind, gemeinschaftlich in Kenntnis ihrer Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt zu haben, die dieser nicht zu beanspruchen hatte und ihn dadurch absichtlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt zu haben (Vergehen der Gläubigerbegünstigung nach §§ 283 c, 25 Abs. 2 StGB) .