Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 17. Dezember 2014 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen wurde.
2.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.
4.Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
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