LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.04.2014
L 11 KA 16/12
Normen:
SGB V § 12 Abs. 1; InsO § 87; InsO § 38; InsO § 35; SGB V § 84 Abs. 6; SGB V § 106 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 106 Abs. 5a; SGB X § 21 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 02.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KA 41/08

Streit über die Rechtmäßigkeit eines Arzneimittelregresses wegen Überschreitung der Richtgrößen (hier: in einem Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des betroffenen Arztes)Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des InsolvenzverwaltersVerordnung von Arzneimitteln nach dem WirtschaftlichkeitsgebotWirtschaftlichkeitsprüfung nach Überschreitung des RichtgrößenvolumensDarlegungslast des Arztes hinsichtlich Praxisbesonderheiten

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.04.2014 - Aktenzeichen L 11 KA 16/12

DRsp Nr. 2014/12123

Streit über die Rechtmäßigkeit eines Arzneimittelregresses wegen Überschreitung der Richtgrößen (hier: in einem Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des betroffenen Arztes) Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters Verordnung von Arzneimitteln nach dem WirtschaftlichkeitsgebotWirtschaftlichkeitsprüfung nach Überschreitung des Richtgrößenvolumens Darlegungslast des Arztes hinsichtlich Praxisbesonderheiten

1. Auch während eines noch anhängigen Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Arztes kann diesem persönlich (und nicht dem Insolvenzverwalter) der Bescheid über das Ergebnis seines Verordnungsverhaltens (sog. Arzneimittelregress) während eines Zeitraumes nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilt werden. Es handelt sich in diesem Falle bei der Regressforderung nicht um eine Insolvenzforderung, sondern um eine Neuforderung. 2. Um der Darlegungslast hinsichtlich bestehender Praxisbesonderheiten nachzukommen, muss der Arzt u.a. konkret darlegen, bei wie vielen Patienten genau aufgrund welchen Erfordernisses im Einzelnen welche Medikamente erforderlich waren und aus welchen Gründen sich dann insoweit Abweichungen, nämlich eine besondere Patientenstruktur im Vergleich zu den Praxen seiner Fachgruppe, ergeben haben.

Tenor