OLG Hamm - Beschluss vom 24.09.2001
23 W 273/01
Normen:
InsO § 7 Abs. 1 § 3 ; GKG § 5 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AGS 2002, 107
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 110/01
AG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 253 IN 54/00

Streit über Gerichtskostenansatz in einem Insolvenzverfahren als Insolvenzsache

OLG Hamm, Beschluss vom 24.09.2001 - Aktenzeichen 23 W 273/01

DRsp Nr. 2002/5663

Streit über Gerichtskostenansatz in einem Insolvenzverfahren als Insolvenzsache

»Der Streit über den Ansatz von Gerichtskosten in einem Insolvenzverfahren - hier: weitere Beschwerde gegen einen landgerichtlichen Beschluß, mit dem die Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Zurückweisung der eingelegten Kostenerinnerung zurückgewiesen worden ist - stellt sich ebenso wie das Ausgangsverfahren als Insolvenzsache dar. Demgemäß hat - obwohl vorliegend die Entscheidung eines Landgerichts im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm angefochten ist - das Oberlandesgericht Köln als zuständiges Gericht zu entscheiden, da ihm die Entscheidungen über weitere Beschwerden in Insolvenzsachen für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen zugewiesen sind.«

Normenkette:

InsO § 7 Abs. 1 § 3 ; GKG § 5 Abs. 2 ;

Gründe: