FG Düsseldorf - Beschluss vom 14.01.2020
11 Ko 186/19 KF
Normen:
RVG Anl. 1 Vorbem. 3 Abs. 3; RVG § 2 Abs. 1; InsO § 182;
Fundstellen:
DStR 2020, 614
DStRE 2020, 1145

Streit um den Ansatz einer Terminsgebühr; Voraussetzungen für die Entstehung einer Terminsgebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen; Erweiterter Anwendungsbereich der Terminsgebühr bei Telefonaten des Berichterstatters mit den Beteiligten; Bestimmung des Gegenstandswerts im gerichtlichen Verfahren; Beachtung der Sonderregelung gemäß § 185 S. 3 i.V.m. § 182 der Insolvenzordnung für die Bestimmung des Streitwerts nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

FG Düsseldorf, Beschluss vom 14.01.2020 - Aktenzeichen 11 Ko 186/19 KF

DRsp Nr. 2020/1857

Streit um den Ansatz einer Terminsgebühr; Voraussetzungen für die Entstehung einer Terminsgebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen; Erweiterter Anwendungsbereich der Terminsgebühr bei Telefonaten des Berichterstatters mit den Beteiligten; Bestimmung des Gegenstandswerts im gerichtlichen Verfahren; Beachtung der Sonderregelung gemäß § 185 S. 3 i.V.m. § 182 der Insolvenzordnung für die Bestimmung des Streitwerts nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

1. Auch telefonische Besprechungen mit dem Gericht bzw. dem Berichterstatter außerhalb eines anberaumten Termins fallen in den Anwendungsbereich der Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Anl. 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).2. Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist für die Bestimmung des Streitwerts die Sonderregelung gem. § 185 S. 3 i.V.m. § 182 InsO zu beachten. Danach ist der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, nach dem Betrag zu bestimmen, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Maßgebend für die Festlegung des Gegenstandswertes ist der Entstehungszeitpunkt der Gebühr. Es kommt auf den Zeitpunkt an, in dem der Gebührentatbestand erfüllt ist.

Tenor