FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.03.2020
5 K 1193/17
Normen:
InsO § 55 Abs. 1; InsO § 166; InsO § 170 Abs. 2;
Fundstellen:
DStRE 2020, 951
NZI 2020, 529
ZInsO 2020, 1030

Streit um die Einordnung einer Einkommensteuerschuld als Masseverbindlichkeit; Keine echte Freigabe aus dem Insolvenzbeschlag durch die Überlassung (nur) zur Verwertung nach § 170 Abs. 2 InsO; Einordnung einer aus der Veräußerung durch den absonderungsberechtigten Gläubiger resultierenden Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.03.2020 - Aktenzeichen 5 K 1193/17

DRsp Nr. 2020/5588

Streit um die Einordnung einer Einkommensteuerschuld als Masseverbindlichkeit; Keine echte Freigabe aus dem Insolvenzbeschlag durch die Überlassung (nur) zur Verwertung nach § 170 Abs. 2 InsO; Einordnung einer aus der Veräußerung durch den absonderungsberechtigten Gläubiger resultierenden Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit

Durch die Überlassung (nur) zur Verwertung nach § 170 Abs. 2 InsO erfolgt keine echte Freigabe aus dem Insolvenzbeschlag, so dass die aus der Veräußerung durch den absonderungsberechtigten Gläubiger resultierende Einkommensteuer Masseverbindlichkeit ist.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 1. zu 3/4 und der Kläger zu 2. zu 1/4 zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1. und 2., die diese selbst zu tragen haben.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 55 Abs. 1; InsO § 166; InsO § 170 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist (im Wesentlichen), in welcher Höhe die Einkommensteuerschuld 2013 Masseverbindlichkeit ist.

Mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - (11 IN .../12) vom 1. November 2012 wurde über das Vermögen des Klägers zu 2. (Inhaber der Firma S) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zu 1. zum Insolvenzverwalter bestellt.