VGH Bayern - Beschluss vom 08.10.2019
21 ZB 16.199
Normen:
InsO § 287 Abs. 2; BGB § 133;
Vorinstanzen:
VG München, vom 19.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen M 12 K 15.1638

Streit um einen Anspruch auf Zahlung der pfändbaren Beträge eines Altersruhegeldes im Zusammenhang mit einem Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen eines Arztes; Abtretung an Treuhänder; Auslegung einer Abtretungserklärung; Fehlende Wiedererlangung der Forderungsinhaberschaft nach Rechtskraft des Restschuldbefreiungsbeschlusses

VGH Bayern, Beschluss vom 08.10.2019 - Aktenzeichen 21 ZB 16.199

DRsp Nr. 2019/16872

Streit um einen Anspruch auf Zahlung der pfändbaren Beträge eines Altersruhegeldes im Zusammenhang mit einem Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen eines Arztes; Abtretung an Treuhänder; Auslegung einer Abtretungserklärung; Fehlende Wiedererlangung der Forderungsinhaberschaft nach Rechtskraft des Restschuldbefreiungsbeschlusses

Der (u.a.) in § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO verwendete Begriff der Bezüge ist im - gesetzlich geschützten - Interesse der Gläubiger weit zu verstehen; hierunter können zumeist regelmäßige Zahlungen verstanden werden, die in einem Zusammenhang mit einer Arbeitstätigkeit des Schuldners stehen. Im Interesse der Gläubiger ist es ein wesentliches Element der gesetzlichen Restschuldbefreiung, dass der während der Wohlverhaltensphase verdiente pfändbare Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners oder ähnlicher Bezüge den Gläubigern zugute kommt. Damit können insbesondere aber auch Ansprüche auf Altersrente im betreffenden Zeitraum von der Abtretung (§ 287 Abs. 2 InsO) erfasst werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.623,13 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 287 Abs. 2; BGB § 133;

Gründe

I.