BGH - Urteil vom 16.12.1999
IX ZR 197/99
Normen:
GesO § 11 Abs. 3 ; InsO § 182 ; KO § 148 ; ZPO § 511a;
Fundstellen:
BB 2000, 275
KTS 2000, 132
MDR 2000, 351
NJW-RR 2000, 778
VersR 2001, 735
WM 2000, 211
ZIP 2000, 237
ZInsO 2000, 99
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Dessau,

Streitwert bei Besteheneiner aufrechenbaren Gegenforderung gegen den Kläger einer Feststellungsklage

BGH, Urteil vom 16.12.1999 - Aktenzeichen IX ZR 197/99

DRsp Nr. 2000/430

Streitwert bei Besteheneiner aufrechenbaren Gegenforderung gegen den Kläger einer Feststellungsklage

»Steht der Masse eine (aufrechenbare) Gegenforderung gegen den Kläger einer Feststellungsklage nach § 146 KO zu, so ist der Streitwert der Feststellungsklage grundsätzlich nach dem Betrag festzusetzen, der bei einer Verteilung der um die Gegenforderung erhöhten Masse auf die Klageforderung entfiele.«

Normenkette:

GesO § 11 Abs. 3 ; InsO § 182 ; KO § 148 ; ZPO § 511a;

Tatbestand: