OVG Thüringen - Beschluss vom 25.07.2000
2 VO 901/98
Normen:
GKG (1975) § 13 Abs. 2 ; GKG (2004) § 52 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ; KO § 148 ;
Fundstellen:
AGS 2001, 181
Vorinstanzen:
VG Meiningen, vom 24.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 874/96

Streitwert der Klage eines Konkursverwalters wegen Widerruf einer Subvention

OVG Thüringen, Beschluss vom 25.07.2000 - Aktenzeichen 2 VO 901/98

DRsp Nr. 2004/15949

Streitwert der Klage eines Konkursverwalters wegen Widerruf einer Subvention

»Die Streitwertfestsetzung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren über eine Anfechtungsklage (des Konkurs- oder Gesamtvollstreckungsverwalters) des Subventionsempfängers gegen den Widerruf einer Subvention richtet sich nach § 13 GKG; eine (entsprechende) Anwendung von § 148 KO kommt nicht in Betracht.«

Normenkette:

GKG (1975) § 13 Abs. 2 ; GKG (2004) § 52 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ; KO § 148 ;

Tatbestand:

Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 9. Oktober 1996 gewesen. Durch diesen Bescheid wurde der Zuwendungsbescheid vom 1. September 1994 betr. die Gewährung eines Investitionszuschusses in Höhe von 1.552.000,- DM widerrufen und festgestellt, dass dieser Betrag zzgl. 6% Zinsen vom Tage des Widerrufs an zur Rückzahlung fällig sei. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Klageverfahren auf 1.552.000,- DM festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Kläger (als Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der Zuwendungsempfängerin) mit seiner Streitwertbeschwerde. Er meint, der Streitwert sei in entsprechender Anwendung des § 148 KO zu reduzieren.

Entscheidungsgründe: