LG Hannover, vom 21.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 43/06
Streitwert einer durch Feststellungsklage geltend gemachten Forderung des Insolvenzgläubigers gegen den Insolvenzschuldner - Restschuldbefreiung
OLG Celle, Beschluss vom 26.09.2006 - Aktenzeichen 4 W 178/06
DRsp Nr. 2006/26186
Streitwert einer durch Feststellungsklage geltend gemachten Forderung des Insolvenzgläubigers gegen den Insolvenzschuldner - Restschuldbefreiung
»Bei der Klage auf Feststellung, dass dem Insolvenzgläubiger ein Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners zusteht, ist der Streitwert nicht auf den vollen Nennwert der - im übrigen auch vom Schuldner unbestrittenen - Forderung festzusetzen, vielmehr muss ein Abschlag gemacht werden, den der Senat mit 75 % für angemessen hält.«