OLG Celle - Beschluss vom 26.09.2006
4 W 178/06
Normen:
ZPO § 3 ; InsO § 174 Abs. 2 § 302 Nr. 1 ; BGB § 823 Abs. 2 ; StGB § 266a ; RVG -VV Nr. 3335 Abs. 1;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2007, 237
ZIP 2007, 252
ZInsO 2007, 42
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 21.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 43/06

Streitwert einer durch Feststellungsklage geltend gemachten Forderung des Insolvenzgläubigers gegen den Insolvenzschuldner - Restschuldbefreiung

OLG Celle, Beschluss vom 26.09.2006 - Aktenzeichen 4 W 178/06

DRsp Nr. 2006/26186

Streitwert einer durch Feststellungsklage geltend gemachten Forderung des Insolvenzgläubigers gegen den Insolvenzschuldner - Restschuldbefreiung

»Bei der Klage auf Feststellung, dass dem Insolvenzgläubiger ein Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners zusteht, ist der Streitwert nicht auf den vollen Nennwert der - im übrigen auch vom Schuldner unbestrittenen - Forderung festzusetzen, vielmehr muss ein Abschlag gemacht werden, den der Senat mit 75 % für angemessen hält.«

Normenkette:

ZPO § 3 ; InsO § 174 Abs. 2 § 302 Nr. 1 ; BGB § 823 Abs. 2 ; StGB § 266a ; RVG -VV Nr. 3335 Abs. 1;

Entscheidungsgründe: