OLG Celle - Beschluss vom 21.05.2007
7 W 38/07
Normen:
InsO § 184 § 302 Nr. 1 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
NZI 2007, 473
NZI 2007, 473
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 255/06

Streitwert einer Klage auf Feststellung einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung

OLG Celle, Beschluss vom 21.05.2007 - Aktenzeichen 7 W 38/07

DRsp Nr. 2008/22141

Streitwert einer Klage auf Feststellung einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung

»Der Streitwert einer Klage auf Feststellung, dass die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhe, bemisst sich nicht nach dem Nennwert der Forderung. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die Vollstreckungsaussichten wegen des eröffneten Insolvenzverfahrens nur gering sein werden. Mangels anderer Anhaltspunkte ist ein Abschlag von 75 Prozent vorzunehmen.«

Normenkette:

InsO § 184 § 302 Nr. 1 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

Der Rechtsstreit war auf den hilfsweise gestellten Antrag der Klägerin an das Amtsgericht Lüneburg zu verweisen, § 281 ZPO. Das Amtsgericht Lüneburg ist in erster Instanz sachlich und örtlich zuständig für die Entscheidung dieses Rechtsstreits und für die Entscheidung über die Bewilligung der vom Beklagten begehrten Prozesskostenhilfe. Einer Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Beklagten bedarf es damit nicht.