Der Rechtsstreit war auf den hilfsweise gestellten Antrag der Klägerin an das Amtsgericht Lüneburg zu verweisen, § 281 ZPO. Das Amtsgericht Lüneburg ist in erster Instanz sachlich und örtlich zuständig für die Entscheidung dieses Rechtsstreits und für die Entscheidung über die Bewilligung der vom Beklagten begehrten Prozesskostenhilfe. Einer Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Beklagten bedarf es damit nicht.
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