OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.11.2010
I-17 W 61/10
Normen:
InsO § 182;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 30.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 11/10

Streitwert einer Klage auf Zahlung oder Feststellung von Ansprüchen gegen die Insolvenzmasse

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.2010 - Aktenzeichen I-17 W 61/10

DRsp Nr. 2011/58

Streitwert einer Klage auf Zahlung oder Feststellung von Ansprüchen gegen die Insolvenzmasse

Zur Anwendung des § 182 InsO bei Klagen auf Zahlung oder Feststellung von Ansprüchen gegen die Insolvenzmasse.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 30. August 2010 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 18. Oktober 2010 aufgehoben.

Das Prozesskostenhilfeverfahren wird an das zuständige Amtsgericht Duisburg verwiesen.

Normenkette:

InsO § 182;

Gründe

I.

Der Antragsteller hat zunächst Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Zahlung von Geschäftsführervergütung in Höhe von 9.087,42 € nebst Verzugszinsen für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Fa. B. GmbH beantragt. Mit Beschluss vom 24.3.2010 hat das Landgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, dass in Anbetracht des Vortrages des Antragsgegners, wonach selbst bei Erfolg der Klage lediglich eine Befriedigung in Höhe von maximal 3.365,80 € zu erwarten sei, die Streitwertgrenze für die Zuständigkeit des Landgerichts nicht erreicht sei. Der Wert der Klageforderung bemesse sich nach dem bei der Verteilung der Insolvenzmasse zu erwartenden Betrag, der jedenfalls nicht über 5.000,00 € liege.