FG Sachsen - Beschluss vom 05.12.2014
3 Ko 1513/14
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; FGO § 139 Abs. 3 S. 3; InsVV § 5 Abs. 1; SolZG § 1 Abs. 5; AO § 182 Abs. 1 S. 1;

Streitwert eines gegen den Bescheid über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag gerichteten Verfahrens Gebührenanspruch des selbst als Rechtsanwalts zugelassenen Insolvenzverwalters für das Vorverfahren

FG Sachsen, Beschluss vom 05.12.2014 - Aktenzeichen 3 Ko 1513/14

DRsp Nr. 2015/509

Streitwert eines gegen den Bescheid „über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag” gerichteten Verfahrens Gebührenanspruch des selbst als Rechtsanwalts zugelassenen Insolvenzverwalters für das Vorverfahren

1. Richtete sich die erfolgreiche Klage ausdrücklich gegen den Bescheid „über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag”, wurden aber gegen den in dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid zugleich festgesetzten Solidaritätszuschlag keine Rügen geltend gemacht, ist für die Kostenfestsetzung davon auszugehen, dass die Klage nur gegen die eigentliche Steuerfestsetzung (hier: Einkommensteuer) gerichtet war. 2. Hat das Gericht in seinem Kostenbeschluss die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt, das der selbst als Rechtsanwalt zugelassene Insolvenzverwalter für die Insolvenzmasse geführt hatte, steht dem Insolvenzverwalter der gesonderte Gebührenanspruch gegen die Insolvenzmasse zu.

1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.06.2014 im Verfahren 3 K 974/13 wird dahingehend geändert, dass zu Gunsten des Klägers weitere Kosten i.H.v.

554,42 EUR
(in Worten: EUR fünfhundertvierundfünfzig 42/100)

festgesetzt werden. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.