FG Düsseldorf - Beschluss vom 18.06.2014
1 K 3772/10 U
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3 Satz 1; InsO § 178 Abs. 1 Satz 2; InsO § 182; InsO § 184 Satz 2; InsO § 201 Abs. 2;

Streitwert für Insolvenzfeststellungsklage gegen widersprechenden Insolvenzschuldner - Maßgeblichkeit der Vollstreckungsaussichten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens

FG Düsseldorf, Beschluss vom 18.06.2014 - Aktenzeichen 1 K 3772/10 U

DRsp Nr. 2015/9052

Streitwert für Insolvenzfeststellungsklage gegen widersprechenden Insolvenzschuldner – Maßgeblichkeit der Vollstreckungsaussichten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens

Der Streitwert für einen nach § 184 Satz 2 InsO aufgenommenen Rechtsstreit zur Beseitigung des Widerspruchs des Insolvenzschuldners gegen eine zur Tabelle angemeldete Forderung ist nach den späteren Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens zu bemessen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3 Satz 1; InsO § 178 Abs. 1 Satz 2; InsO § 182; InsO § 184 Satz 2; InsO § 201 Abs. 2;

Entscheidungsgründe:

Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Nach diesen Grundsätzen war für die ursprünglich - vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens – erhobene Klage zunächst von einem Streitwert von 2.907.833.- € auszugehen (vgl. auch BFH, Beschluss vom 26.09.2006 X S 4/06, BStBl II 2007, 55).