Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Nach diesen Grundsätzen war für die ursprünglich - vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens – erhobene Klage zunächst von einem Streitwert von 2.907.833.- € auszugehen (vgl. auch BFH, Beschluss vom 26.09.2006 X S 4/06, BStBl II 2007, 55).
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