OLG Köln - Beschluss vom 11.12.2006
5 W 136/06
Normen:
InsO § 182 ; VVG § 157 ; ZPO § 6 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2007, 604
Vorinstanzen:
LG Bonn - 15 O 207/06AG Bonn - 3 C 325/06,

Streitwert für Klage gegen Insolvenzverwalter auf abgesonderte Befriedigung aus Entschädigungsforderung gegen Haftpflichtversicherer des Gemeinschuldners

OLG Köln, Beschluss vom 11.12.2006 - Aktenzeichen 5 W 136/06

DRsp Nr. 2007/8334

Streitwert für Klage gegen Insolvenzverwalter auf abgesonderte Befriedigung aus Entschädigungsforderung gegen Haftpflichtversicherer des Gemeinschuldners

»Der Streitwert einer Klage gegen den Insolvenzverwalter auf abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung gegen den Haftpflichtversicherer des Gemeinschuldners (§ 157 VVG) bestimmt sich auch dann nach § 6 ZPO (nicht nach § 182 InsO), wenn insoweit auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle geklagt wird.«

Normenkette:

InsO § 182 ; VVG § 157 ; ZPO § 6 ;

Gründe:

Sachlich zuständig für die Klage ist das Landgericht Bonn, weil der Streitwert die Summe von 5.000,00 Euro übersteigt (§§ 23 Nr. 1, 71 GVG).