Die Klägerin hat nach einer Klageerhöhung die gesamtschuldnerische Verurteilung der Eheleute zur Zahlung von 39:603,67 EUR nebst Zinsen sowie die Verurteilung des beklagten Ehemannes zur Zahlung weiterer 442,42 EUR nebst Zinsen begehrt. Im Laufe des Rechtsstreits ist über das Vermögen des Ehemannes das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 1) als Insolvenzverwalter bestellt worden. Die Klägerin hat nach Anmeldung der Klageforderung zur Insolvenztabelle und Bestreiten durch den Beklagten zu 1) das Verfahren aufgenommen und insoweit die Feststellung der Klageforderung i. H. v. 40.046,09 EUR nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat zunächst den Streitwert in dieser Höhe festgesetzt, jedoch auf die Streitwertbeschwerde des Beklagten zu 1) antragsgemäß abhelfend auf 1.000 EUR ermäßigt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die die Festsetzung auf 40.046,09 EUR begehrt.
Die Beschwerde ist mit der erkannten Maßgabe unbegründet.
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