BGH - Beschluß vom 04.11.2008
VI ZR 297/07
Normen:
InsO § 182 ; EGZPO § 26 Nr. 8 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 30.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 200/05
LG Fulda, vom 20.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 367/03

Streitwert und Beschwer einer Klage auf Herstellung der Forderung zur Insolvenztabelle

BGH, Beschluß vom 04.11.2008 - Aktenzeichen VI ZR 297/07

DRsp Nr. 2008/21140

Streitwert und Beschwer einer Klage auf Herstellung der Forderung zur Insolvenztabelle

Der Streitwert einer Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle entspricht der zu erwartenden Quote.

Normenkette:

InsO § 182 ; EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe:

Der Wert der in Aussicht genommenen Revision übersteigt 20.000 EUR nicht. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 11.200 EUR festgesetzt.

Der Beschwerdewert der Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich nach dem Streitwert des Berufungsverfahrens und demzufolge nach dem Wert der Klage auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle. Gemäß § 182 InsO ist dies der Betrag der zu erwartenden Quote (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 1999 - IX ZR 80/99 - VersR 2001, 731). Da der Kläger nach seinem eigenen Vortrag höchstens mit einer Quote von 32 % für die von ihm behaupteten Forderungen rechnen kann, ist der Streitwert auf 11.200 EUR festzusetzen. Anders als im Senatsurteil vom 25. April 1989 (VI ZR 146/88 - VersR 1989, 730; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. März 1996 - IX ZR 77/95 - VersR 1997, 61 ff.; Beschluss vom 7. Juni 2001 - IX ZR 479/00 - LSK 2002, 310282) ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits nicht der Zahlungsanspruch gegen den beklagten Insolvenzverwalter beschränkt auf die Leistung aus der Versicherungsforderung nach § (§ a.F.), sondern der Antrag auf Feststellung der Forderung zur Teilnahme am Insolvenzverfahren.