BGH - Beschluß vom 31.10.2006
VI ZR 80/06
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 02.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 134/04
LG Münster, vom 19.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 537/03

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei einem Begehren auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle

BGH, Beschluß vom 31.10.2006 - Aktenzeichen VI ZR 80/06

DRsp Nr. 2006/27677

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei einem Begehren auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle

Der Streitwert eines Begehrens auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle richtet sich nicht nach dem Wert der Forderung, sondern nach der voraussichtlichen Quote.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

Der Wert der Beschwer der in Aussicht genommenen Revision übersteigt 20.000 Euro nicht. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf

379,16 EUR

festgesetzt.