BFH - Beschluss vom 26.09.2006
X S 4/06
Normen:
InsO § 180 Abs. 2 § 182 § 185 ; GKG (a.F.) § 13 Abs. 1 S. 1 § 14 Abs. 1 § 15 ; ZPO § 240 ; FGO § 155 ;
Fundstellen:
BB 2006, 2681
BFH/NV 2007, 151
BFHE 214, 201
BStBl II 2007, 55
DStRE 2007, 251
ZIP 2006, 2284

Streitwertbestimmung bei Aufnahmen des durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Finanzrechtsstreits; Unterbrechung eines finanzgerichtlichen Verfahrens durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Aufnahme des Verfahrens

BFH, Beschluss vom 26.09.2006 - Aktenzeichen X S 4/06

DRsp Nr. 2006/28494

Streitwertbestimmung bei Aufnahmen des durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Finanzrechtsstreits; Unterbrechung eines finanzgerichtlichen Verfahrens durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Aufnahme des Verfahrens

»Wird der durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners unterbrochene Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids vom Insolvenzverwalter aufgenommen, so bestimmt sich der Wert des Streitgegenstands für das weitere Verfahren ab Aufnahme des Rechtsstreits nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die noch unerfüllte Steuerforderung zu erwarten ist.«

Normenkette:

InsO § 180 Abs. 2 § 182 § 185 ; GKG (a.F.) § 13 Abs. 1 S. 1 § 14 Abs. 1 § 15 ; ZPO § 240 ; FGO § 155 ;

Gründe: