OLG Hamm - Beschluss vom 28.05.2019
7 U 11/19
Normen:
InsO § 302;
Fundstellen:
NZI 2019, 763
ZInsO 2019, 1863
ZVI 2019, 439
Vorinstanzen:
LG Paderborn, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 161/18

Streitwertfestsetzung für ein Verfahren über eine zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung

OLG Hamm, Beschluss vom 28.05.2019 - Aktenzeichen 7 U 11/19

DRsp Nr. 2019/10852

Streitwertfestsetzung für ein Verfahren über eine zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung

1. Für den Streitwert einer Klage auf Feststellung, dass die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht, ist maßgeblich, inwieweit sich die späteren Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung durch die begehrte Feststellung verbessern (Anschluss an BGH, Beschluss vom 22.01.2009 - IX ZR 235/08).2. Wenn der 30-jährige Schuldner in einem festen Arbeitsverhältnis ist, aufgrund dessen er monatliche Ratenzahlungen von 300 € erbringen kann, ist bei einer Insolvenzforderung von rund 61.000 € bei der Festsetzung des Streitwerts nur ein Abschlag von 50 % des Nennwerts der Forderung angemessen, wenn weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist, dass weitere Forderungen aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung zur Insolvenztabelle festgestellt sind.

Tenor

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.759,11 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 302;

Gründe

Die Höhe des Streitwertes bemisst sich gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung. Der Streitwert der Berufung war auf 50 % des Nennwertes der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung, mithin auf 30.759,11 €, festzusetzen.