LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.03.2014
L 8 R 636/13 B
Normen:
InsO § 182; GKG § 52; InsO § 185 S. 3; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; InsO § 87; AO § 251 Abs. 3; InsO § 38;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 31.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 90/11

Streitwertfestsetzung nach § 182 Insolvenzordnung (InsO)Beitragsnachforderungen der Rentenversicherung durch Leistungsbescheid während eines laufenden InsolvenzverfahrensRechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber, Einzugsstelle und prüfendem Rentenversicherungsträger im Hinblick auf die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.03.2014 - Aktenzeichen L 8 R 636/13 B

DRsp Nr. 2014/6562

Streitwertfestsetzung nach § 182 Insolvenzordnung (InsO) Beitragsnachforderungen der Rentenversicherung durch Leistungsbescheid während eines laufenden Insolvenzverfahrens Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber, Einzugsstelle und prüfendem Rentenversicherungsträger im Hinblick auf die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Bei der Bestimmung des Streitwertes sind die Interessenlagen der Parteien im Klageverfahren zu untersuchen. Geht es der Rentenversicherung darum, die mit ihrem Bescheid festgestellte Forderung als Insolvenzforderung beanspruchen zu können und ist der Beitragsschuldner entsprechend gegenteiliger Ansicht, so ist das Interesse der Behörde und das finanzielle Interesse des Beitragsschuldners auf den Betrag gerichtet, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die von der Behörde durch Bescheid nach § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV geforderte Summe (Beitragsnachforderung) zu erwarten ist. Dieser Betrag ist dann auch für die Festsetzung des Streitwertes heranzuziehen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 31.10.2012 geändert. Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf 41.529,09 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.