BGH - Beschluss vom 23.06.2016
IX ZB 18/15
Normen:
InsO § 14 Abs. 1 S. 1; InsO § 16; InsO § 179 Abs. 2; InsO § 184 Abs. 2;
Fundstellen:
DB 2016, 1929
DB 2016, 7
DZWIR 27, 50
NJW 2016, 9
NZI 2016, 732
NZI 2016, 7
WM 2016, 1461
ZIP 2016, 1447
ZInsO 2016, 1575
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 16.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 810 IN 279/14
LG Frankfurt/Main, vom 09.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 09 T 88/15

Stützung des Eröffnungsantrags auf die Übernahme der persönlichen Haftung des Schuldners für einen Grundschuldbetrag durch einen Gläubiger; Übernahme der persönlichen Haftung (Forderung) als gleichzeitiger Insolvenzgrund; Beweis der Forderung durch die Vorlage einer vollstreckbaren Urkunde; Geltendmachung von Einwendungen des Schuldners gegen die Forderung oder gegen die Vollstreckbarkeit des Titels in den für den jeweiligen Einwand vorgesehenen Verfahren

BGH, Beschluss vom 23.06.2016 - Aktenzeichen IX ZB 18/15

DRsp Nr. 2016/12689

Stützung des Eröffnungsantrags auf die Übernahme der persönlichen Haftung des Schuldners für einen Grundschuldbetrag durch einen Gläubiger; Übernahme der persönlichen Haftung (Forderung) als gleichzeitiger Insolvenzgrund; Beweis der Forderung durch die Vorlage einer vollstreckbaren Urkunde; Geltendmachung von Einwendungen des Schuldners gegen die Forderung oder gegen die Vollstreckbarkeit des Titels in den für den jeweiligen Einwand vorgesehenen Verfahren

Stützt ein Gläubiger seinen Eröffnungsantrag auf die Übernahme der persönlichen Haftung des Schuldners für einen Grundschuldbetrag und bildet diese Forderung zugleich den Insolvenzgrund, wird die Forderung durch die Vorlage einer vollstreckbaren Urkunde bewiesen. Einwendungen des Schuldners gegen die Forderung oder gegen die Vollstreckbarkeit des Titels können regelmäßig nur in den für den jeweiligen Einwand vorgesehenen Verfahren geltend gemacht werden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. März 2015 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 300.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 14 Abs. 1 S. 1; InsO § 16; InsO § 179 Abs. 2; InsO § 184 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Schuldnerin wendet sich gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen.