BGH - Versäumnisurteil vom 11.07.2019
IX ZR 210/18
Normen:
InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5; InsO § 135 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2019, 2049
BB 2019, 2257
DStR 2019, 1988
DStR 2020, 60
GmbHR 2019, 1051
MDR 2019, 1279
NJW-RR 2019, 1336
NZG 2019, 1192
NZI 2019, 810
WM 2019, 1646
ZIP 2019, 1675
ZInsO 2019, 1732
ZInsO 2020, 25
wistra 2020, 80
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 05.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 280/15
LG Hamburg, vom 18.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 322 O 83/11

Stundung der aus einem üblichen Austauschgeschäft herrührenden Forderung eines Gesellschafters über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtsgeschäftlich oder faktisch zugunsten seiner Gesellschaft als darlehensgleiche Forderung

BGH, Versäumnisurteil vom 11.07.2019 - Aktenzeichen IX ZR 210/18

DRsp Nr. 2019/12728

Stundung der aus einem üblichen Austauschgeschäft herrührenden Forderung eines Gesellschafters über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtsgeschäftlich oder faktisch zugunsten seiner Gesellschaft als darlehensgleiche Forderung

Wird die aus einem üblichen Austauschgeschäft herrührende Forderung eines Gesellschafters über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtsgeschäftlich oder faktisch zugunsten seiner Gesellschaft gestundet, handelt es sich grundsätzlich um eine darlehensgleiche Forderung.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 5. Juli 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 31.135,60 € nebst Zinsen abgewiesen wurde.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 22 - vom 18. Dezember 2015 wird zurückgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 31.135,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. November 2010 zu bezahlen.

Die Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges tragen der Kläger zu 73 vom Hundert und die Beklagte zu 27 vom Hundert. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.