Die statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil keiner der Fälle des § 574 Abs. 2 ZPO vorliegt.
1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat die Sache nicht. Ob ein Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 ZPO) gegeben ist, beurteilt sich im Revisionsrecht nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. BGH, Beschl. v. 20. November 2002 -
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|