BGH - Beschluß vom 23.10.2003
IX ZB 153/03
Normen:
BGB § 1360a Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LG Bochum,

Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens bei vorhandenen Unterhaltsansprüchen

BGH, Beschluß vom 23.10.2003 - Aktenzeichen IX ZB 153/03

DRsp Nr. 2003/14496

Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens bei vorhandenen Unterhaltsansprüchen

1. Der Schuldner hat dem Insolvenzgericht grundsätzlich auch Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen seines Ehepartners zu machen. Hat er einen Anspruch auf Leistung eines Kostenvorschusses nach § 1360a Abs. 4 BGB, ist sein Stundungsantrag unbegründet.2. Damit ist Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen das Insolvenzgericht berechtigt ist, die Gewährung der Stundung der Verfahrenskosten von der vom Schuldner darzulegenden Höhe des von seiner Ehefrau erzielten Einkommens abhängig zu machen, geklärt.

Normenkette:

BGB § 1360a Abs. 4 ;

Gründe:

Die statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil keiner der Fälle des § 574 Abs. 2 ZPO vorliegt.

1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat die Sache nicht. Ob ein Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 ZPO) gegeben ist, beurteilt sich im Revisionsrecht nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. BGH, Beschl. v. 20. November 2002 - IV ZR 197/02, WM 2003, 574; v. 12. März 2003 - IV ZR 278/02, WM 2003, 986). Für den Anwendungsbereich des § 574 Abs. 2 ZPO kann insoweit nichts anderes gelten, weil die Zulassungsvoraussetzungen nach dieser Bestimmung mit den Gründen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO übereinstimmen.