Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 8. April 2011 wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den bezeichneten Beschluss wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
I.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsbeschwerde des Schuldners keine Aussicht auf Erfolg hat.
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