BGH - Beschluss vom 19.05.2011
IX ZB 142/11
Normen:
InsO § 4a Abs. 1 S. 3 , 4; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 08.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 441/10
AG Berlin-Mitte, vom 27.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 33 IK 79/10

Stundung der Verfahrenskosten ist abzulehnen bei einer aus einem anderen Grund zweifelsfrei ausgeschlossenen Erlangung einer Restschuldbefreiung des Schuldners; Stundung der Verfahrenskosten bei einer aus einem anderen Grund zweifelsfrei ausgeschlossenen Erlangung einer Restschuldbefreiung des Schuldners

BGH, Beschluss vom 19.05.2011 - Aktenzeichen IX ZB 142/11

DRsp Nr. 2011/10897

Stundung der Verfahrenskosten ist abzulehnen bei einer aus einem anderen Grund zweifelsfrei ausgeschlossenen Erlangung einer Restschuldbefreiung des Schuldners; Stundung der Verfahrenskosten bei einer aus einem anderen Grund zweifelsfrei ausgeschlossenen Erlangung einer Restschuldbefreiung des Schuldners

1. Das Verschweigen eines Bankguthabens durch den Schuldner rechtfertigt die Versagung der Restschuldbefreiung.2. Steht im Insolvenzeröffnungsverfahren zweifelsfrei fest, dass der Schuldner keine Restschuldbefreiung erlangen kann, ist bereits die Stundung der Verfahrenskosten abzulehnen.

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 8. April 2011 wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den bezeichneten Beschluss wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Normenkette:

InsO § 4a Abs. 1 S. 3 , 4; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe:

I.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsbeschwerde des Schuldners keine Aussicht auf Erfolg hat.