Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zu falschen Angaben in zwei Fällen gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 GmbHG sowie wegen Betrugs in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 9. Juni 1997 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Gegen den nichtrevidierenden Mitangeklagten H. hat es wegen falscher Angaben in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verhängt, die zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Näherer Erörterung bedarf lediglich die Verurteilung wegen Anstiftung zu falschen Angaben in zwei Fällen.
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