BGH - Urteil vom 10.05.2000
3 StR 101/00
Normen:
GmbHG § 82 Abs. 1 Nr. 1, 3 ;
Fundstellen:
BB 2000, 2061
BGHSt 46, 62
DB 2000, 1858
GmbHR 2000, 878
JZ 2001, 309
NJW 2000, 2285
NStZ 2000, 537
StV 2000, 499
WM 2000, 1515
ZIP 2000, 1390
ZInsO 2000, 391
wistra 2000, 307
Vorinstanzen:
LG Hildesheim,

Täterschaft bei § 82 Abs. 1 Nrn. 1, 3 GmbHG

BGH, Urteil vom 10.05.2000 - Aktenzeichen 3 StR 101/00

DRsp Nr. 2000/5019

Täterschaft bei § 82 Abs. 1 Nrn. 1, 3 GmbHG

»Geeigneter Täter des § 82 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 GmbHG ist auch der faktische Geschäftsführer.«

Normenkette:

GmbHG § 82 Abs. 1 Nr. 1, 3 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zu falschen Angaben in zwei Fällen gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 GmbHG sowie wegen Betrugs in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 9. Juni 1997 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Gegen den nichtrevidierenden Mitangeklagten H. hat es wegen falscher Angaben in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verhängt, die zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Näherer Erörterung bedarf lediglich die Verurteilung wegen Anstiftung zu falschen Angaben in zwei Fällen.