Tätigkeit als Sachverständiger

Autor: Dorell

Amtsermittlungsgrundsatz im Eröffnungsverfahren

Rechtliche Grundlage

Gemäß § 5 Abs. 1 InsO hat das Insolvenzgericht von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck kann das Insolvenzgericht insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen.

Umfang der Amtsermittlungspflicht