Autoren: Riedel/Frege |
Gemäß § 5 Abs. 1 InsO hat das Insolvenzgericht von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck kann das Insolvenzgericht insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen.
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