Autoren: Riedel/Frege |
Die Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters stellt in der Praxis die wichtigste Sicherungsmaßnahme dar. Gemäß § 21 InsO hat das Insolvenzgericht alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhindern. In § 21 Abs. 2 InsO sind beispielhaft die wichtigsten Sicherungsmaßnahmen aufgeführt, wobei gem. § 21 Abs. 2 Satz 1 InsO die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters vorgesehen ist, für den die Vorschriften der §§ 56, 58 bis 66 InsO entsprechend gelten. In der Form eines vorläufigen Treuhänders kommt eine solche Sicherungsmaßnahme auch in vereinfachten Verfahren in Betracht (BGH, Beschl. v. 12.07.2007 - IX ZB 82/03, VuR 2007,
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|