BAG - Urteil vom 22.02.2012
5 AZR 230/11 (F)
Normen:
BGB § 315; InsO § 181;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 09.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Sa 1734/07
ArbG Hanau - 1 Ca 246/07 - 24.10.2007,

Tarifliche Leistungszulage; Anwendung des § 315 BGB; Feststellung zur Insolvenztabelle

BAG, Urteil vom 22.02.2012 - Aktenzeichen 5 AZR 230/11 (F)

DRsp Nr. 2012/10297

Tarifliche Leistungszulage; Anwendung des § 315 BGB; Feststellung zur Insolvenztabelle

1. Eine tarifliche Leistungszulage, deren Höhe sich nach der Beurteilung der Leistung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber richten soll, setzt voraus, dass eine Leistungsbeurteilung tatsächlich erfolgt ist. Ansonsten ist die Höhe der Leistungszulage nicht bestimmbar. 2. Gibt der Tarifvertrag dem Arbeitgeber für eine Leistungsbeurteilung detaillierte Vorgaben, ist die Höhe der tariflichen Leistungszulage nicht in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt. § 315 BGB findet in einem solchen Falle keine Anwendung. 3. Einer Klage, mit der die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle mit einem anderen Grund als dem angemeldeten begehrt wird, fehlt das Feststellungsinteresse. 4. Grund der Forderung in § 181 InsO meint den Klagegrund und damit den (Lebens-)Sachverhalt, aus dem die Forderung entspringt. Dieser umfasst nicht einen anderen Streitgegenstand.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 9. Oktober 2008 - 20 Sa 1734/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 315; InsO § 181;

Tatbestand:

Die Parteien streiten nach Aufnahme des Revisionsverfahrens über die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle.