Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.07.2008 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der ehemaligen Arbeitgeberin des Beklagten. Der Beklagte war in der Zeit vom 01.09.1998 bis zum 20.04.2002 bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist der Manteltarifvertrag für das Kraftfahrzeuggewerbe in NRW in der ab 01.06.2004 geltenden Fassung anwendbar.
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