LAG Köln - Urteil vom 22.03.2010
2 Sa 1463/09
Normen:
MTV Kfz-Gewerbe NRW § 9 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 3083/08

Tarifliche Verfallfrist im Kraftfahrtzeuggewerbe; unbegründete Erstattungsklage des Insolvenzverwalters

LAG Köln, Urteil vom 22.03.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 1463/09

DRsp Nr. 2010/12254

Tarifliche Verfallfrist im Kraftfahrtzeuggewerbe; unbegründete Erstattungsklage des Insolvenzverwalters

Bei Anwendung des MTV KFZ-Gewerbe NRW in der ab 01.06.2004 gültigen Fassung verfallen Ansprüche, die erstmals nach Ende des Arbeitsverhältnisses fällig werden, innerhalb von 2 Monaten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.07.2008 - 12 Ca 3083/08 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

MTV Kfz-Gewerbe NRW § 9 Abs. 2;

Tatbestand

Der Kläger ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der ehemaligen Arbeitgeberin des Beklagten. Der Beklagte war in der Zeit vom 01.09.1998 bis zum 20.04.2002 bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist der Manteltarifvertrag für das Kraftfahrzeuggewerbe in NRW in der ab 01.06.2004 geltenden Fassung anwendbar.