LAG Bremen - Urteil vom 08.09.2020
1 Sa 13/20
Normen:
TzBfG § 8 Abs. 3 S. 1; ZPO § 888 Abs. 3; InsO § 36 Abs. 1; InsO § 80; InsO § 81 Abs. 1 S. 1; InsO § 97; MTV M+E Unterweser § 3 Ziff. 12; TV T-ZUG § 5;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 7
ZInsO 2021, 803
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 17.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6062/19

Tariflicher Anspruch auf Zusatzgeld oder Freistellung von der ArbeitsleistungPrivatinsolvenz und Arbeitskraft des Schuldners

LAG Bremen, Urteil vom 08.09.2020 - Aktenzeichen 1 Sa 13/20

DRsp Nr. 2020/17945

Tariflicher Anspruch auf Zusatzgeld oder Freistellung von der Arbeitsleistung Privatinsolvenz und Arbeitskraft des Schuldners

1. Nach der tariflichen Regelung des Manteltarifvertrages kann anstelle des tariflichen Zusatzgeldes eine Freistellung von der Arbeitsleistung gewährt werden. Diese Freistellung kann vom Arbeitgeber abgelehnt werden, wenn das ausfallende Arbeitsvolumen nicht betriebsintern ausgeglichen werden kann. Dazu gibt es eine tarifliche Erörterungspflicht oder Verhandlungsobliegenheit des Arbeitgebers mit dem Betriebsrat. Die Unterlassung der Erörterung oder Verhandlung mit dem Betriebsrat führt nicht dazu, dass der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Freistellung verlieren würde. Insoweit kann auf die Rechtsprechung zur Parallele in § 8 Abs. 3 S. 1 TzBfG verwiesen werden. 2. Befindet sich der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der beantragten Freistellungszeit in Privatinsolvenz, ist er nicht gehindert, über den Inhalt seines Arbeitsvertrages, d.h. seine Arbeitsleistung, ohne Zustimmung des Treuhänders zu verfügen. Denn die Arbeitskraft des Schuldners und dessen Arbeitsverhältnis als solches gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die Arbeitskraft des Schuldners ist ein Persönlichkeitsrecht, also kein Vermögensobjekt.