BAG - Urteil vom 11.10.2006
4 AZR 486/05
Normen:
Sanierungs-TV (vom 3. November 2004 - firmenbezogener Verbands-TV); Abkommen über die Tariflöhne bzw. Tarifgehälter in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen (vom 16. Februar 2004); BGB § 133 § 157 ;
Fundstellen:
AP Nr. 24 zu § 1 TVG Rückwirkung
ArbRB 2007, 172
AuA 2006, 677
AuA 2007, 376
AuR 2006, 408
AuR 2007, 227
BAGE 119, 374
DB 2007, 1259
NZA 2007, 634
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 14.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 586/05
ArbG Wuppertal, vom 03.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5683/04

Tarifrecht - Sanierungstarifvertrag; Anwendbarkeit auf ein zwischenzeitlich beendetes Arbeitsverhältnis; rückwirkender Eingriff der Tarifvertragsparteien in bereits entstandene tarifliche Ansprüche; Vertrauensschutz

BAG, Urteil vom 11.10.2006 - Aktenzeichen 4 AZR 486/05

DRsp Nr. 2007/6367

Tarifrecht - Sanierungstarifvertrag; Anwendbarkeit auf ein zwischenzeitlich beendetes Arbeitsverhältnis; rückwirkender Eingriff der Tarifvertragsparteien in bereits entstandene tarifliche Ansprüche; Vertrauensschutz

»Der Grundsatz des Vertrauensschutzes schließt einen rückwirkenden Eingriff der Tarifvertragsparteien in bereits entstandene Ansprüche in der Regel aus, wenn nicht bereits zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Tarifvertragsparteien diese Ansprüche zu Ungunsten der Arbeitnehmer ändern werden.«

Orientierungssätze: 1. Die Inbezugnahme eines Tarifvertrages oder Tarifwerkes ist auch ohne entsprechende ausdrückliche Regelung in der Regel dahingehend auszulegen, dass der Tarifvertrag oder das Tarifwerk in der jeweiligen Fassung Anwendung finden soll (zeitlich dynamische Bezugnahmeklausel). 2. Ob ein rückwirkend in Kraft getretener Tarifvertrag auf Grund einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf ein zwischenzeitlich beendetes Arbeitsverhältnis Anwendung findet, hängt von der Auslegung der arbeitsvertraglichen Regelung ab.