BAG - Urteil vom 27.02.2007
3 AZR 734/05
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3 ; BGB § 313 ; Tarifvertrag über die Versorgungszusage des Westdeutschen Rundfunks Köln (vom 1. Juli 2003) für Arbeitnehmer/innen, deren unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem WDR vor dem 1. Januar 1994 begonnen hat (TV-VZ 2003) § 14 ;
Fundstellen:
AP Nr. 44 zu § 1 BetrAVG
ArbRB 2007, 233
AuA 2008, 56
AuR 2007, 446
BAGE 121, 321
BAGE 218, 321
DB 2007, 1763
NZA 2007, 1371
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 05.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 305/05
ArbG Köln, vom 14.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 5059/04

Tarifrecht; Betriebliche Altersversorgung - Tariflicher Eingriff in laufende Betriebsrenten

BAG, Urteil vom 27.02.2007 - Aktenzeichen 3 AZR 734/05

DRsp Nr. 2007/10853

Tarifrecht; Betriebliche Altersversorgung - Tariflicher Eingriff in laufende Betriebsrenten

»1. Die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien erstreckt sich auch auf Betriebsrentner. 2. Tarifliche Eingriffe in laufende Betriebsrenten für die Zukunft sind zulässig, soweit die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gewahrt sind. In die zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls geschuldete Ausgangsrente darf in der Regel nicht eingegriffen werden.«

Orientierungssätze: 1. Die Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien erfasst auch Betriebsrentner. Das folgt aus Art. 9 Abs. 3 GG, der in § 1 TVG lediglich aktualisiert wird. Diese Verfassungsnorm gewährleistet die Tarifautonomie als Teil der Koalitionsfreiheit und gilt für "jedermann". 2. Das vom Senat für die materielle Überprüfung von Eingriffen in Versorgungsanwartschaften entwickelte dreistufige Prüfungsschema ist wegen der Tarifautonomie nicht auf tarifvertragliche Regelungen übertragbar. 3. Die Tarifvertragsparteien sind jedoch - ebenso wie der Gesetzgeber - bei Eingriffen in laufende Betriebsrenten an die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden. Insoweit gilt: