BAG - Beschluß vom 18.07.2006
1 ABR 36/05
Normen:
ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 4 § 97 Abs. 1, 2, 5 S. 1, 2 § 83 Abs. 3 ; TVG § 1 Abs. 1 § 3 Abs. 1, 3 § 4 Abs. 1, 5 § 5 Abs. 1, 4 ; GG Art. 9 Abs. 3 ; BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1 ; ZPO § 252 § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 19 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit
AuA 2006, 550
AuR 2006, 414
BAGE 119, 103
BB 2007, 52
DB 2006, 2185
MDR 2007, 280
NZA 2006, 1225
Vorinstanzen:
LAG München, vom 12.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 TaBV 33/04
ArbG München, vom 07.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 193/03

Tarifrecht; Tarifzuständigkeit; Prozessrecht - Tarifzuständigkeit eines Arbeitgeberverbands; Tarifgebundenheit eines Arbeitgebers; Zulässigkeit von Verbandsmitgliedschaften ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft); Antragsbefugnis nach § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG; Auslegung einer Verbandssatzung

BAG, Beschluß vom 18.07.2006 - Aktenzeichen 1 ABR 36/05

DRsp Nr. 2006/24750

Tarifrecht; Tarifzuständigkeit; Prozessrecht - Tarifzuständigkeit eines Arbeitgeberverbands; Tarifgebundenheit eines Arbeitgebers; Zulässigkeit von Verbandsmitgliedschaften ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft); Antragsbefugnis nach § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG; Auslegung einer Verbandssatzung

»1. Ein Arbeitgeberverband kann seine Tarifzuständigkeit nicht wirksam auf seine jeweiligen Mitglieder beschränken. Er kann jedoch in seiner Satzung eine Form der Mitgliedschaft vorsehen, die nicht zur Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG führt. 2. Eine OT-Mitgliedschaft im sog. Stufenmodell betrifft keine Regelung zur personellen Tarifzuständigkeit eines Arbeitgeberverbands. Sie kann nicht in einem Verfahren nach § 97 ArbGG überprüft werden.«

Orientierungssätze: 1. Tarifzuständigkeit und Tarifgebundenheit sind Rechtsinstitute, die in Inhalt, Voraussetzungen, verfassungsrechtlichen Grundlagen, materiellrechtlichen Folgen und prozessualer Behandlung ganz unterschiedlich ausgestaltet sind. 2. Die Tarifzuständigkeit ist die Fähigkeit eines an sich tariffähigen Verbands, Tarifverträge mit einem bestimmten Geltungsbereich abzuschließen. 3. Die Tarifzuständigkeit eines Verbands richtet sich nach der Verbandssatzung. Diese ist erforderlichenfalls auszulegen.