LAG München, vom 12.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 TaBV 33/04
ArbG München, vom 07.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 193/03
Tarifrecht; Tarifzuständigkeit; Prozessrecht - Tarifzuständigkeit eines Arbeitgeberverbands; Tarifgebundenheit eines Arbeitgebers; Zulässigkeit von Verbandsmitgliedschaften ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft); Antragsbefugnis nach § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG; Auslegung einer Verbandssatzung
BAG, Beschluß vom 18.07.2006 - Aktenzeichen 1 ABR 36/05
DRsp Nr. 2006/24750
Tarifrecht; Tarifzuständigkeit; Prozessrecht - Tarifzuständigkeit eines Arbeitgeberverbands; Tarifgebundenheit eines Arbeitgebers; Zulässigkeit von Verbandsmitgliedschaften ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft); Antragsbefugnis nach § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG; Auslegung einer Verbandssatzung
»1. Ein Arbeitgeberverband kann seine Tarifzuständigkeit nicht wirksam auf seine jeweiligen Mitglieder beschränken. Er kann jedoch in seiner Satzung eine Form der Mitgliedschaft vorsehen, die nicht zur Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1TVG führt.2. Eine OT-Mitgliedschaft im sog. Stufenmodell betrifft keine Regelung zur personellen Tarifzuständigkeit eines Arbeitgeberverbands. Sie kann nicht in einem Verfahren nach § 97ArbGG überprüft werden.«
Orientierungssätze:1. Tarifzuständigkeit und Tarifgebundenheit sind Rechtsinstitute, die in Inhalt, Voraussetzungen, verfassungsrechtlichen Grundlagen, materiellrechtlichen Folgen und prozessualer Behandlung ganz unterschiedlich ausgestaltet sind.2. Die Tarifzuständigkeit ist die Fähigkeit eines an sich tariffähigen Verbands, Tarifverträge mit einem bestimmten Geltungsbereich abzuschließen.3. Die Tarifzuständigkeit eines Verbands richtet sich nach der Verbandssatzung. Diese ist erforderlichenfalls auszulegen.
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