BGH - Beschluss vom 22.06.2017
IX ZB 65/15
Normen:
InsO § 63 Abs. 1 S. 3; InsVV § 3;
Fundstellen:
NZI 2017, 732
ZInsO 2017, 1694
Vorinstanzen:
AG Alzey, vom 19.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 IN 107/03
LG Mainz, vom 04.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 110/15

Tatrichterliche Bemessung von Zu- und Abschlägen bei der Regelvergütung des Insolvenzverwalters; Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters; Bestimung des real gestiegenen oder gefallenen Arbeitsaufwands

BGH, Beschluss vom 22.06.2017 - Aktenzeichen IX ZB 65/15

DRsp Nr. 2017/9282

Tatrichterliche Bemessung von Zu- und Abschlägen bei der Regelvergütung des Insolvenzverwalters; Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters; Bestimung des real gestiegenen oder gefallenen Arbeitsaufwands

Eine höhere als die regelmäßig festzusetzende Vergütung kann einem Insolvenzverwalter bei einem besonderen Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung zugesprochen werden, wobei auch eine außergewöhnlich hohe Gläubigerzahl einen Zuschlag rechtfertigen kann. Einen festen Grenzwert gibt es jedoch nicht. Entscheidend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 4. August 2015 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 14.839,50 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 63 Abs. 1 S. 3; InsVV § 3;

Gründe

I.